Verhinderungspflege
Angehörige spielen in der Pflege und Betreuung Pflegebedürftiger
eine sehr wichtige Rolle. Der tägliche Einsatz zehrt an ihren
eigenen Kräften und stellt oft eine große Belastung dar. Aus
diesem Grund haben Pflegebedürftige laut Gesetz Anspruch auf
Leistungen, die ihre pflegenden Angehörigen von der Pflege
entlasten.
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Verhinderungspflege dient der Entlastung der Pflegeperson bei
einer durch Krankheit, Termine, Urlaub oder andere Gründe
bedingten Verhinderung.
Was steht Ihnen zu?
· 1612.- € jährlich zur Finanzierung einer Pflegevertretung
Stundenweise Inanspruchnahme (ohne Anrechnung auf den
Gesamtanspruch) möglich.
Voraussetzungen
· Einstufung in einen Pflegegrad 2 bis 5 (kein Anspruch bei
Pflegegrad 1)
· Zum Zeitpunkt des Antrags auf Verhinderungspflege wird die
pflegebedürftige Person seit mindestens sechs Monaten durch die
Pflegeperson allein oder in Kombination mit einem Pflegedienst
gepflegt.
Hinweise
· Eine Auszahlung des Betrages ist nicht möglich
· Es werden nur die entstanden Kosten erstattet
· Nicht in Anspruch genommene Leistungen verfallen.
· Eine Erhöhung um 806.- € auf 2418- € ist möglich bei Verzicht auf
Leistungen der Kurzzeitpflege.